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   BFH, 18.08.1967 - VI R 135/67   

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BFH, 18.08.1967 - VI R 135/67 (https://dejure.org/1967,910)
BFH, Entscheidung vom 18.08.1967 - VI R 135/67 (https://dejure.org/1967,910)
BFH, Entscheidung vom 18. August 1967 - VI R 135/67 (https://dejure.org/1967,910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Verpflegungsaufwendungen und Mietaufwendungen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen in einem bereits ausgeübten Beruf

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 90, 40
  • DB 1967, 2199
  • BStBl III 1967, 792
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.08.1961 - VI 143/60 U

    Aufwendungen eines Ledigen für die Pflege seiner bisherigen und noch nicht

    Auszug aus BFH, 18.08.1967 - VI R 135/67
    In einem anderen Fall, in dem ein unverheirateter Arbeitnehmer nur vorübergehend an einem anderen Arbeitsort beschäftigt wurde und hier neben seiner am alten Arbeitsort beibehaltenen Wohnung ein Zimmer nahm, hat der Senat aber einen doppelten Hausstand angenommen und einen Verpflegungsmehraufwand zugelassen (Urteil VI 143/60 U vom 11. August 1961, BFH 73, 669, BStBl III 1961, 509).

    Wenn die LStR Pauschbeträge für Verpflegungsaufwand vorsehen, wird nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Steuerpflichtigen unterschieden (vgl. Urteil des Senats VI 143/60 U, a. a. O.).

  • BFH, 05.10.1966 - VI R 75/66

    Anerkennung der Kosten für einen Steuerrechtskurs als Werbungskosten bei einem

    Auszug aus BFH, 18.08.1967 - VI R 135/67
    So hat der Senat auch bei einem Steuerassistenten anerkannt, daß die Aufwendungen für einen Steuerrechtslehrgang Werbungskosten sind, selbst wenn der Stpfl. beabsichtigen sollte, die Prüfung als Steuerbevollmächtigter abzulegen und sich dann als solcher selbständig zu machen (Urteil VI R 75/66 vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 521, BStBl III 1967, 230).
  • BFH, 17.02.1961 - VI 32/60 U

    Vorliegen eines doppelten Haushalts bei beruflicher Versetzung

    Auszug aus BFH, 18.08.1967 - VI R 135/67
    Was den streitigen Verpflegungsmehraufwand angeht, so hat zwar der Senat bei einem unverheirateten Arbeitnehmer, der versetzt worden war und neben dem am neuen Arbeitsort gemieteten Zimmer seine Wohnung am früheren Arbeitsort beibehalten hatte, einen Verpflegungsmehraufwand nicht anerkannt, weil der Stpfl. an dem früheren Arbeitsort keinen Haushalt mehr hatte (vgl. das Urteil VI 32/60 U vom 17. Februar 1961, BFH 72, 461, BStBl III 1961, 169).
  • BFH, 19.01.1962 - VI 26/61 U

    Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen für Wohnung und

    Auszug aus BFH, 18.08.1967 - VI R 135/67
    Dann aber könnten ihm auch keine steuerlich absetzbaren Mehrverpflegungskosten erwachsen sein (Urteil des BFH VI 26/61 U vom 19. Januar 1962, BFH 74, 437, BStBl III 1962, 164).
  • BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Vorübergehende Beschäftigung - Auswärtigen

    Der Steuerpflichtige berief sich für seinen Anspruch auf Anerkennung von Werbungskosten auf das Urteil des erkennenden Senats VI R 135/67 vom 18. August 1967 (BFH 90, 40, BStBl III 1967, 792).

    Von diesem Grundsatz habe der BFH in dem vom Steuerpflichtigen angezogenen Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) allerdings eine Ausnahme für den Fall zugelassen, daß die Beschäftigung am neuen Wohnort nur vorübergehend sei.

    Eine Begründung für seine Auffassung habe der BFH in dem Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) nicht gegeben.

    Der Hinweis auf die Urteile VI 32/60 U und VI 143/60 U (a. a. O.) könne daher das BFH-Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) nicht tragen.

    Auch Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen sind von der Rechtsprechung von jeher als Werbungskosten angesehen worden ohne Rücksicht darauf, ob damit eine doppelte Haushaltsführung verbunden ist oder nicht (vgl. u. a. das Urteil des erkennenden Senats VI 249/62 U vom 15. März 1963, BFH 76, 818, BStBl III 1963, 298 und VI R 135/67 a. a. O.).

    Der Senat vermag deshalb dem FG insbesondere nicht zuzustimmen, als es das Urteil des erkennenden Senats VI R 135/67 (a. a. O.) als durch die bezeichnete Gesetzesänderung für überholt hält.

    Die Feststellung des Mehraufwands, also die Abgrenzung des normalen, zur Lebensführung zählenden und nach § 12 Nr. 1 EStG nicht absetzbaren Verpflegungsaufwands von dem Mehraufwand, der durch die beruflich bedingte Abwesenheit vom Wohnort entsteht, ist, wie der erkennende Senat schon im Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) festgestellt hat, nur im Wege der Schätzung möglich.

  • BFH, 09.11.1971 - VI R 109/69

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Besuch von Fortbildungsveranstaltungen

    Die Höhe des Mehraufwandes sei zu schätzen, da ein Einzelnachweis nicht möglich oder zumutbar sei (Urteil des BFH VI R 135/67 vom 18. August 1967, BFH 90, 40, BStBl III 1967, 792).

    Den Ausgangspunkt dieser Regelung bildet die der Lebenserfahrung entsprechende Annahme, daß einem Steuerpflichtigen, der sich aus beruflichen Gründen nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit außerhalb seines Wohnorts aufhält, normalerweise höhere Aufwendungen für Verpflegung erwachsen, als er sie an seinem Wohnort im Rahmen der gewohnten Verhältnisse gehabt hätte (BFH-Urteil VI R 135/67 vom 18. August 1967, a. a. O.).

    Wenn die LStR Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand vorsehen, wird nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Steuerpflichtigen unterschieden (Urteil des Senats VI R 135/67, a. a. O.; vgl. auch das dort angeführte Urteil des Senats VI 143/60 U vom 11. August 1961, a. a. O.).

  • BFH, 16.11.1971 - VI R 353/69

    Doppelte Haushaltsführung von unverheirateten Arbeitnehmern mit Angehörigen

    Das Urteil des BFH VI R 135/67 vom 18. August 1967 (BFH 90, 40, BStBl III 1967, 792), das den Fall eines nur vorübergehenden auswärtigen Aufenthalts zu Ausbildungszwecken betreffe, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.

    Insbesondere hat ein unverheiratetes Kind, das im Haushalt seiner Eltern wohnt, dort regelmäßig keinen eigenen Haushalt; vielmehr haben dann nur die Eltern einen Haushalt, selbst wenn das Kind zu den Kosten des elterlichen Haushalts beiträgt (Urteil des erkennenden Senats VI R 135/67, a. a. O.; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats VI R 261/66 vom 4. August 1967, BFH 89, 530, BStBl III 1967, 727).

  • BFH, 26.05.1971 - VI R 63/69

    Besuch eines Lehrganges - Fortbildungskosten - Werbungskosten - Erweiterung der

    Der BFH habe durch die Urteile VI R 25/67 vom 7. August 1967 (BFH 90, 32, BStBl III 1967, 778) und VI R 135/67 vom 18. August 1967 (BFH 90, 40, BStBl III 1967, 792) in den vergleichbaren Fällen der Habilitation des wissenschaftlichen Hochschulassistenten und der Vorbereitung eines Verwaltungsangestellten auf die Inspektorenprüfung jeweils einen Berufswechsel verneint und ausgesprochen, daß es sich um eine natürliche Steigerung der bisherigen Tätigkeit bzw. um ein Aufsteigen im eingeschlagenen Beruf handle.

    Auch in den vom Kläger erwähnten Fällen der Habilitation des wissenschaftlichen Assistenten und der Vorbereitung des Verwaltungsangestellten auf die Inspektorenprüfung (BFH-Entscheidungen VI R 25/67 vom 7. August 1967 und VI R 135/67 vom 18. August 1967, a. a. O.) war für die Anerkennung der Aufwendungen als Fortbildungskosten nur der Umstand maßgebend, daß durch die Habilitation bzw. die Vorbereitung auf die Inspektorenprüfung fachliche Kenntnisse erworben wurden, die der bereits ausgeübten Tätigkeit als Assistent bzw. als Verwaltungsangestellter zugute kamen.

  • BFH, 21.08.1974 - VI R 166/72

    Sonderausgabenabzug der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anläßlich

    Der Senat hat im übrigen bei der doppelten Haushaltsführung einen eigenen Hausstand eines ledigen Steuerpflichtigen stets verneint, wenn er im Hause seiner von ihm finanziell nicht abhängigen Eltern ein ganz oder teilweise mit eigenen Möbeln eingerichtetes Zimmer bewohnt, auch wenn er von den Eltern mitverpflegt wird und zu den Kosten des elterlichen Hausstandes beigetragen hat; denn es handelt sich in solchen Fällen um einen Hausstand der Eltern und nicht um einen eigenen Hausstand des ledigen Sohnes (vgl. Urteile vom 4. August 1967 VI R 261/66, BFHE 89, 530, BStBl III 1967, 727; vom 18. August 1967 VI R 135/67, BFHE 90, 40, BStBl III 1967, 792; vom 16. November 1971 VI R 347/69, BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152, und vom 16. November 1971 VI R 353/69, BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132).

    Das FG hat im Streitfall gleichwohl die Kosten der Mehrverpflegung und der Unterkunft in N von insgesamt 214 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1969 (§ 20 a Abs. 2 Nr. 9 LStDV 1970) zum Abzug zugelassen, weil es die zum allgemeinen Begriff der Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1969 ergangene Rechtsprechung des Senats entsprechend angewandt hat, nach der unverheiratete Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen und die verhältnismäßig kurze Zeit dienstlich an einen anderen Ort abgeordnet sind, die hierdurch entstandenen Unterkunftskosten und Mehrverpflegungskosten als Werbungskosten geltend machen können, falls sie den Mittelpunkt ihres Lebens am bisherigen Wohnort beibehalten haben, an den sie nach Beendigung der Abordnung zurückkehren (vgl. Urteile des Senats VI R 135/67, VI R 347/69).

  • BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74

    Lehrgangskosten eines Finanzanwärters; Verpflegungsmehraufwendungen bei

    Mehrverpflegungskosten können auch bei ledigen Arbeitnehmern, die keinen doppelten Haushalt führen, nach der Rechtsprechung des Senats (s. z. B. Urteile VI R 347/69 und vom 18. August 1967 VI R 135/67, BFHE 90, 40, BStBl III 1967 792) Werbungskosten sein, wenn die Arbeitnehmer vorübergehend ihren Aufenthalt an einem auswärtigen Ort nehmen, an dem dienstlich veranlaßte Lehrgänge stattfinden.
  • BFH, 10.12.1971 - VI R 255/70

    Besuch allgemeinbildender Schulen - Ausbildungskosten - Werbungskosten -

    Aus der Vielzahl der Urteile sei auf das schon erwähnte Urteil VI 72/65 (a. a. O.) betreffend Aufwendungen der Referendare für die zweite Staatsprüfung und das Urteil VI R 75/66 (a. a. O.) betreffend Aufwendungen eines Steuerassistenten für die Teilnahme an einem Steuerrechtslehrgang und das Urteil VI R 135/67 vom 18. August 1967 (BFH 90, 40, BStBl III 1967, 792) betreffend Aufwendungen für die Teilnahme eines Verwaltungsangestellten an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Inspektorprüfung hingewiesen.
  • BFH, 30.03.1979 - VI R 123/76

    Verpflegungsmehraufwendung - Werbungskosten - Abwesenheit von der Wohnung

    Rechtsprechung und Verwaltung lassen daher solche Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten z. B. bei Dienstreisen und bei einer doppelten Haushaltsführung zum Abzug zu (vgl. Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 3 und Abschn. 26 Abs. 1 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1970 sowie Abschn. II 2 a der Begründung des BFH-Urteils vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26 und die dort erwähnte Rechtsprechung), ferner bei Besuch von Fortbildungsveranstaltungen (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 1963 VI 249/62 U, BFHE 76, 818, BStBl III 1963, 298; vom 18. August 1967 VI R 135/67, BFHE 90, 40, BStBl III 1967, 792, und vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147).
  • BFH, 18.08.1967 - VI R 334/66

    Behandlung von Mehraufwendungen für die Unterhaltung einer Zweitwohnung am

    In dem Urteil VI R 135/67 vom 18. August 1967, (BStBl III 1967, ...) hat der Senat z. B. anerkannt, daß ein lediger Arbeitnehmer, der im Hause seiner Eltern lebt, aber zur Teilnahme an einem auswärtigen Fortbildungslehrgang dort für die Dauer des Lehrgangs ein Zimmer mietet, den Mehraufwand als Werbungskosten geltend machen kann, obwohl er keinen doppelten Haushalt geführt hat.
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